Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma One Pass GmbH für Rechtsgeschäfte mit gewerblichen Kunden

Stand: November 2022

1. Geltungsbereich, Kundenkreis, Begriffsbestimmungen

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der One Pass GmbH (nachfolgend „One Pass“ oder „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren „AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die One Pass mit seinem Vertragspartner (im Weiteren auch „Auftraggeber“ genannt, gemeinsam mit One Pass„Vertragspartei/en“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen, Leistungen bzw. Angebote schließt.

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen bzw. Angebote der Verkäuferin an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn One Pass ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn One Pass auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die AGB von One Pass gelten auch dann, wenn die One Pass in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers dessen Auftrag bestätigt bzw. ohne Vorbehalte ausführt.

(4) Das Leistungs- und Produktangebot von One Pass, insbesondere auch im Händlerportal auf der Website von One Pass, richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Kaufleute und/ oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen; der Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(5) Für die Zwecke dieser AGB

(a) ist ein „Verbraucher“ jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

(b) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 16 Abs. 1 BGB).

(c) ist „Textform“ eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein „dauerhafter Datenträger“ ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben, z.B. ein Ausdruck oder ein PDF-Anhang zu einer E-Mail.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von One Pass sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann One Pass innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen, für Bestellungen, die über die Website erfolgen gilt abweichend § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser AGB.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen One Pass und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäuferin nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung unverzüglich an die Verkäuferin übermittelt wird.

(4) Angaben von One Pass zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Grafiken, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) One Pass behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von One Pass weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von One Pass diese Gegenstände vollständig an One Pass zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Hinweise zum Online-Vertragsschluss, Vertragssprache, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die Angebote der One Pass GmbH im Internet (z.B. im Händlerportal bzw. Onlineshop auf der Website von One Pass) sind – sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart – bis zum Vertragsschluss unverbindlich.

(2) Durch die Aufgabe der Bestellung übermittelt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Erwerb der in dem elektronischen Bestellformular getroffenen Auswahl zu den dort genannten Konditionen. Die Verkäuferin kann das Angebot des Auftraggebers bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.

(3) One Pass wird dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern („unverzüglich“) nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die noch keine Annahme des Angebots darstellt, sondern nur den Eingang bestätigt. Das Angebot gilt erst als angenommen, wenn die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber (z.B. per E-Mail) die Annahme ausdrücklich erklärt oder die bestellte Ware absendet und dem Auftraggeber die Sendungsnummer zur Nachverfolgung mitteilt. Der Kaufvertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit der Annahme durch die Verkäuferin zustande.

(4) Der Auftraggeber wird gebeten, die gekennzeichnete Pflichtfelder (z.B. bei der Registrierung oder im elektronischen Bestellformular) sorgfältig auszufüllen, insbesondere persönlichen Angaben, Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten. Fehlerhafte Angaben können zu Fehlern in der Vertragsabwicklung führen, für die dann der Auftraggeber selbst verantwortlich ist. Fehlerhafte Eingaben im elektronischen Bestellformular auf der Website kann der Auftraggeber mittels der üblichen Funktionen des verwendeten Endgerätes (z. B. „Zurück“-Funktion des Browsers) selbst berichtigen.

(5) Die Verkäuferin speichert den Vertragstext befristet bis zur vollständigen Vertragsabwicklung; danach werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt bzw. gelöscht, es sei denn, dem stehen zwingende handels- bzw. abgabenrechtliche Aufbewahrungspflichten auf Seiten der Verkäuferin entgegen.

(6) Die Verträge mit dem Auftraggeber werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.

(7) One Pass behält sich vor, anhand der übermittelten Daten des Auftraggebers in Kooperation mit Auskunfteien (wie Schufa, Bürgel) eine Bonitätsprüfung durchzuführen, sofern der Auftraggeber hierin separat einwilligt; die separate Einwilligung ist entbehrlich, wenn die Durchführung der Bonitätsprüfung von überwiegenden berechtigten Interessen seitens One Pass getragen wird (z.B. wenn One Pass mit der Leistung/ Lieferung in Vorleistung geht und das Ausfallrisiko im Hinblick auf das Entgelt trägt, z.B. beim Kauf auf Rechnung). Weitere Informationen können den Datenschutzinformationen von One Pass (z.B. auf der Website) entnommen werden.

(8) § 2 Abs. 4 dieser AGB gilt entsprechend.

4. Hinweise zur Registrierung

(1) Die Registrierung auf der Website bzw. in den Diensten von One Pass erfordert die Übermittlung der Pflichtangaben, die im elektronischen Anmeldeformular auf der Website bzw. in den Diensten abgefragt werden, das sind insbesondere Vor- und Nachname/n bzw. Firma, die Umsatzsteuer-ID, eine valide E-Mail-Adresse sowie ein persönliches Passwort für den späteren Login. Im Anschluss ist eine Bestätigung des Links durch Anklicken erforderlich, den die Verkäuferin per E-Mail an die bei der Anmeldung hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. Eine erfolgreiche Registrierung wird von der Verkäuferin per E-Mail bestätigt.

(2) Die bei der Anmeldung obligatorisch abgefragten Daten sind vom Auftraggeber vollständig und korrekt anzugeben. Als Telefonnummer darf keine Mehrwertdienste-Rufnummer (z.B. 0900) und als Adresse kein Postfach angegeben werden. Registrierte Personen sind verpflichtet, die in ihrem Account hinterlegten Daten aktuell zu halten und Änderungen selbstständig unverzüglich nachzutragen.

(3) Die Registrierung einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens auf der Website bzw. in den Diensten darf ausschließlich von einer vertretungsberechtigten natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Person vorgenommen werden, die gegenüber One Pass namentlich genannt werden muss.

(4) Alle Zugangsdaten zum Account sind individualisiert und dürfen nur vom jeweils berechtigten Auftraggeber verwendet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sorgfältig und durch angemessene Maßnahmen vor den Zugriffen Dritter sowie vor Missbrauch und/ oder Verlust zu schützen; das gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit One Pass fort. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten wird der Auftraggeber One Pass hierüber unverzüglich informieren.

(5) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Registrierung besteht nicht. Accounts sind nicht übertragbar. One Pass behält sich des Weiteren vor, Accounts, bei denen die Registrierung nicht vollständig durchgeführt wurde, nach einer angemessenen Zeit zu löschen.

5. Maßnahmen und Sanktionen

(1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass ein Auftraggeber schuldhaft gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter wie Namens-, Urheber- und Markenrechte oder diese AGB verletzt oder liegt auf Seiten der Verkäuferin ein sonstiges berechtigtes Interesse vor, insbesondere zum Schutz der anderen Auftraggeber/ Nutzer vor betrügerischen oder sonstigen gesetzwidrigen Aktivitäten, ist die Verkäuferin berechtigt, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

(a) Verwarnung des Auftraggebers;

(b) Beschränkung der Nutzung der Website bzw. Dienste durch den Auftraggeber;

(c) Ausschluss des Auftraggebers – vorläufig oder endgültig – von der Nutzung der Website bzw. Dienste (Sperrung).

(2) Bereits abgeschlossene Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Verkäuferin bleiben von den Maßnahmen nach Absatz 1 unberührt.

6. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Bei Bestellungen unter EUR 50,00 Gesamtnettobetrag wird ein Kleinstauftragszuschlag von EUR 10,00 zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. erhoben.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Verkäuferin zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Verkäuferin (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(4) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, sofern keine andere Vereinbarung mindestens in Textform getroffen wurden. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Abweichendes in der Rechnung angegeben bzw. mindestens in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Die Zahlung per Scheck bzw. Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert und mindestens in Textform vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen von One Pass aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.

(5) Skonti dürfen vom Auftraggeber nur beansprucht werden, wenn diese von One Pass in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber One Pass in Verzug ist.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(2) One Pass ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von One Pass durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

8. Lieferung, Lieferverzögerungen

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager Erkrath auf Rechnung des Auftraggebers. One Pass ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern.

(2) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte bei Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die Verkäuferin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 16 dieser AGB beschränkt.

9. Erfüllungsort, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Erkrath, soweit nichts anderes mindestens in Textform bestimmt ist.

(2) Wurde eine bestimmte Versandart bzw. Verpackung nicht mindestens in Textform mit One Pass vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges, der Beförderungsart bzw. der Verpackung nach dem pflichtgemäßen Ermessen von One Pass im Einzelfall.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen (§ 8 Absatz 5 der AGB) erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als vom Auftraggeber abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern die Verkäuferin auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, die Verkäuferin dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 9 Absatz 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Verkäuferin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

10. Eigentumsvorbehalt, Sicherung

(1) Der nachfolgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung, einschließlich der Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Die von der Verkäuferin an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen das Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 10 Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin.

(8) Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 35 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.

(9) Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Verkäuferin jede Handlung, die das an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder gefährden kann, unverzüglich und mindestens in Textform anzuzeigen.

11. Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Verjährung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem frühere Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Ungeachtet der Mängelrüge ist die gelieferte Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Auf Verlangen der Verkäuferin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, also der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK NRW bestimmt wird.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Auftraggeber unter den in § 16 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Rückgriffe des Auftraggebers gegen die Verkäuferin wegen Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderung des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum der Verkäuferin entsprechend § 11 Abs.1 zum Fristbeginn.

(9) Bei ersichtlichen Transportschäden ist vom Auftraggeber vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch den Transportdienstleister (z.B. Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw.) zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen.

(10) Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, vor einer Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber der Verkäuferin eine Durchsetzung der Ansprüchen gegenüber dem Hersteller der mangelhaften Ware ernsthaft außergerichtlich zu versuchen, wenn der Hersteller seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Verkäuferin dem Auftraggeber zu diesem Zweck alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt und mögliche eigene Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Auftraggebers an den Auftraggeber abtritt.

(11) Soweit eine Garantie durch die Verkäuferin übernommen wurde, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Auftraggeber unterstützt die Verkäuferin weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.

12. Kostenvoranschläge, Einlagerung

(1) Kostenvoranschläge der Verkäuferin sind kostenpflichtig. Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber nach dem Listenpreis der Verkäuferin gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftraggeber nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.

(2) Wird die Ware nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abholaufforderung abgeholt, kann die Verkäuferin dem Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Zugang der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes; § 16 bleibt unberührt. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zur Deckung ihrer Forderung freihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

13. Werbemaßnahmen, Freistellung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausschließlich in angemessener und gesetzeskonformer Form für die von der Verkäuferin gelieferte Ware Werbung zu betreiben.

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Verkäuferin von den Folgen solcher Werbung freizustellen und ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Verkäuferin durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht, einschließlich der Kosten der erforderlichen Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung.

14. Rückgaben / Rücksendungen

(1) Gelieferte Ware wird nur bei Vorliegen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin von dieser zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden, originalverpackt und vollständig sein (insbesondere komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.). Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens EURO 15,-) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben.

(2) Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen.

(3) Rücksendungen an die Verkäuferin im Sinne von Absatz 1 erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers; die Rücksendungen müssen die Verkäuferin frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z.B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen nach Absatz 1, deren Zustellung unfrei oder per Nachnahme erfolgt, werden von der Verkäuferin nicht angenommen.

15. Gewerbliche Schutzrechte

(1) An den Auftraggeber gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von der Verkäuferin oder von den Vorlieferanten der Verkäuferin angebrachte Warenzeichen verkauft werden.

(2) Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft- oder Hardware handelt, dürfen nicht getrennt bzw. die im Bundle enthaltenen Teile nicht einzeln angeboten bzw. in den Verkehr gebracht werden. Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden

(3) Jede Vertragspartei wird den anderen Teil unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

16. Haftung von One Pass wegen Verschuldens

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(4) Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Die Einschränkungen dieses § 16 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

17. Änderung der AGB

(1) One Pass ist zur Änderung der AGB mit Wirkung für die Zukunft berechtigt. One Pass wird Änderungen nur aus triftigen Gründen vornehmen, z.B. wenn neue technische Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung bzw. der Gesetzgebung oder andere gleichwertige Gründe vorliegen.

(2) Würde die Änderung die Vereinbarungen bzw. das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien erheblich stören, unterbleibt sie. Solche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

18. Schlussbestimmungen

(1) Macht One Pass im Falle eines Verstoßes gegen die AGB weder Ansprüche noch sonstige Rechte gegenüber dem Auftraggeber geltend, hat dies keinen Einfluss auf das Recht von One Pass, bei einem erneuten Verstoß Ansprüche und/ oder sonstige Rechte geltend zu machen.

(2) Die Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten der Vertragsparteien ist der Sitz der Verkäuferin in Erkrath. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Auftraggeber nach ihrer Wahl an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

(4) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.